Vereins-Satzung (PDF Test)

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Schachfreunde Spraitbach 90 e.V.
1. Vorstand
Alexander Ziegler
Birkenstraße 4
73565 Spraitbach
Tel.: 0171/7906524
E-Mail: info@alexanderziegler.net

Vereins-Satzung

Stand 03.05.2020

  • §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • §2 Zweck des Vereins
  • §3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen
  • §4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • §5 Verlust der Mitgliedschaft
  • §6 Organe des Vereins
  • §7 Der Vorstand
  • §8 Der Spielausschuss
  • §9 Die Hauptversammlung
  • §10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • §11 Datenschutzgrundverordnung
  • §12 Inkrafttreten der Satzung

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Vereinsname ist Schachfreunde 90 Spraitbach. Der Verein ist 1990 gegründet worden.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Spraitbach.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch Pflege des sportlichen Wettkampfes und der Jugendarbeit
2.3 Bestrebungen parteipolitischer. konfessioneller und rassischer Art im Verein sind ausgeschlossen.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten kostendeckende Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, wenn diese sich am Vereinszweck orientieren. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

§3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

3.1 Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.
3.2 Der Verein ist Mitglied im Schachverband Württemberg e.V. als der übergeordneten Dachorganisationen und anerkennt dessen Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
3.3 Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportverband e.V. an und anerkennt für sich und seine Mitglieder als verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Jedermann, der die Gewähr für eine geordnete Mitgliedschaft bietet und bereit ist, sich für den Verein im Sinne dieser Satzung einzusetzen, kann Mitglied des Vereins werden.
4.2 Jugendliche und Heranwachsende, die das 3.Lebensjahr vollendet und das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in den Verein als Jugendmitglieder aufgenommen werden mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten.
4.3 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.
4.4 Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besondere verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannte werden.

 

§5 Verlust der Mitgliedschaft

5,1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.
5.2 Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
5.3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden
- wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung oder gegen Vereinsbeschlüsse,
- wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet sind, seine Zwecke und sein Ansehen zu schädigen geeignet sind,
- wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr, von der Fälligkeit der jeweiligen Monatsbeiträge an gerechnet, im Rückstand ist.
Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden des Vereins Widerspruch einlegen und an die nächste Hauptversammlung des Vereins appellieren, zu der das Mitglied eingeladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet dann über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig.Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausschussbeschluss des Vorstands zugestellt wird, im Falle der Einlegung des Widerspruchs und der Anrufung der Hauptversammlung mit dem Ablauf des Monats, in der die Hauptversammlung einen endgültigen Beschluss gefasst hat. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte und Pflichte des Mitglieds.
5.4 Der Todesfall führt zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft.
5.5 Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, sind Vereinsbeiträge zu entrichten.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Spielausschuss
  3. die Hauptversammlung

 

§7 Der Vorstand

7.1. Den Vorstand bilden

  1. der erste Vorsitzende
  2. der zweite Vorsitzende
  3. der dritte Vorsitzende
  4. der Schriftführer
  5. der Kassenwart
  6. der Verantwortliche für Spielmaterial
  7. der Spielleiter
  8. der Jugendleiter
  9. Trainingsleiter
  10. Technikleiter und einem
  11. Beisitzer


Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufen- den Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungs- gemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand ist ermächtigt, Ordnungen (z.B. Spiel- ordnung, Geschäftsordnung und dergleichen) für den Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Verabschiedung durch die Hauptversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. der Vor- stand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. 7.3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten und dem dritten Vorsitzenden. Jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innen- verhältnis wird bestimmt, dass der zweite und
dritte Vorsitzende von Ihrem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

1. Vorstand auf 3 Jahre
2. Vorstand auf 3 Jahre
3. Vorstand auf 3 Jahre
Schriftführer auf 2 Jahre
Kassierer auf 2 Jahre
Spielleiter auf 3 Jahre
Jugendleiter auf 2 Jahre
Materialwart auf 2 Jahre
Kassenprüfer auf 1 Jahr
Beisitzer auf 3 Jahre
Technik auf 2 Jahre
Training auf 3 Jahre

 

§8 Der Spielausschuss

8.1 Der Spielausschuss wird neben den Vorstandsmitgliedern gebildet aus den Mannschaftsführern der aktiven Mannschaften des Vereins, dem Verantwortlichen für Spielmaterial und den Beisitzern für Sonderaufgaben. Diese Funktionen werden bei Bedarf mit Mitgliedern besetzt, die vom Vorstand berufen werden.
8.2 Vorsitzender des Spielausschusses ist der Spielleiter.
8.3 Der Spielausschuss ist verantwortlich für die Durchführung des Spielbetriebs im Verein und die Aufstellung der aktiven Mannschaften.
8.4 Eine Spielordung soll nur nach vorheriger Anhörung des Spielausschusses erlassen werden.
8.5 Ist der Spielausschuss durch Berufung von Mitgliedern gebildet, wirken diese bei der Beschlussfassung des Vorstands mit gleichen Stimmrecht mit wie die Vorstandsmitglieder nach §7 der Satzung.

 

§9 Die Hauptversammlung

9.1 Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
9.2 Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im 2. Quartal des Jahres von ersten Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung und eventuellen Anträgen sind mindestens zwei Wochen vor dem angerauten Termin den Mitgliedern zu übersenden.
9.3 Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder, gegebenenfalls der weiteren Mitglieder des Spielausschusses und des Kassenprüfers.
b) Entlastung des Vorstands und des Spielausschusses,
c) Neuwahl und eventuelle Amtshebung der Vorstandsmitglieder,
d) Wahl eines Kassenprüfers,
e) Festsetzung von Beiträgen und Art des Einzugs,
f) Erledigung von Anträgen,
g) Widerspruchsinstanz gegen Ausschussbeschlüsse des Vorstands,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Verabschiedung von Vereinsordnung (z.B. einer Spielordnung, Geschäftsordnung und dergleichen),
k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
9.4 Anträge aus den reihen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht werden. Die Hauptversammlung kann beschließen, dass nicht fristgerecht eingereichte Anträge dennoch zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.
9.5 Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grunds gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
9.6 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jugendmitglieder ab dem vollendeten
14. Lebensjahr haben Stimmrecht und aktive und passives Wahlrecht, wenn eine diesbezügliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt. Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, davon ausgenommen sind Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Wahlen wird offen oder durch Akklamation abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird.
9.7 Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. das Protokoll soll auf Wunsch in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden. Das Protokoll soll für die Dauer von zwei Wochen am schwarzen Brett ausgehängt werden

 

§10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

10.1 Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
10.2 Eine Auflösung des Vereins bedarf eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder und ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung zulässig. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögen gemäß §2 Absatz2 dieser Satzung.

 

§ 11 Datenschutzgrundverordnung

11.1 Um die Daten der Mitglieder zu schützen, müssen Datenschutzrichtlinien gemäß der Datenschutzgrundordnung erstellt werden. Siehe hierzu Beiblatt: Datenschutzbestimmung

 

§12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Hauptversammlung vom 07.04.2018, mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm in Kraft.

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